Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „VLB“) der KRÜSS GmbH Wissenschaftliche Laborgeräte sind ausschließlich maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen, Dienstleistungen, sonstige Leistungen und Auskünfte. Als Dienstleistung im Sinne dieser VLB gelten z.B. Servicedienstleistungen, Labormessungen, Beratungen, Begutachtungen, Methoden- und Verfahrensentwicklung. Die VLB gelten nur gegenüber unternehmerischen Bestellern. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen die Leistung des Bestellers vorbehaltlos annehmen.
1. Vertragsschluss; Sonderrücktrittsrecht
1.1. Bestellungen oder Auftragserteilungen behalten wir uns vor, innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Anmeldungen für Seminare sind mit Eingang der schriftlichen Anmeldung bei KRÜSS verbindlich. Anmeldungen sind grundsätzlich firmen- und nicht personenbezogen. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen auf das Erfordernis der Schriftform abgestellt wird, ist zur Wahrung der Schriftform auch die Textform (E-Mail, Fax, etc.) ausreichend.
1.2. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sowie sonstige zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht besonders bestätigt, nur mit den handelsüblichen Toleranzen maßgebend. Das Risiko falscher Vorgaben (Skizzen etc.) oder der falschen Übertragung der wesentlichen Maße geht zu Lasten des Bestellers.
1.3. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Besteller auf einer der EU-, USA- oder anderer Terrorlisten befindet oder uns andere bindende Ausfuhrbeschränkungen eine Lieferung verbieten. Der Rücktritt vom Vertrag ist bis zum Tag der Lieferung möglich. Wir behalten uns darüber hinaus vor, etwaig bereits entstandene Kosten dem Besteller weiter zu belasten.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Bei einvernehmlichen bzw. bestellerseits gewünschten Änderungen der Auftragsdaten sind vorangegangene Preisangaben unwirksam. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk („EXW“, Incoterms 2020). Der Besteller trägt die Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung, sonstige Versandkosten und die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer. Nach erfolgter Auftragsbestätigung werden auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes oder der Dienstleistung dem Besteller zusätzlich berechnet.
2.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. bei Dienstleistungen und Reparaturen sofort netto ohne Abzug zu leisten (s. aber Ziffer 2.4). Seminargebühren müssen vorab entrichtet werden („Vorauskasse“). Bei Stornierungen innerhalb von 14 Tagen vor Seminarbeginn werden 50% der Seminargebühr berechnet. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei auf das von uns bezeichnete Bankkonto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
2.3. Mehrwertsteuerfreie Lieferungen in das EU-Ausland sind nur bei Kenntnis der Umsatzsteuer-Ident-Nr. des Bestellers und uns ordnungsgemäß zurückgesendeter Gelangensbestätigung möglich. Liegt uns die Gelangensbestätigung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ware vor, behalten wir uns die Faktura der Umsatzsteuer an den Besteller vor.
2.4. Lieferungen in das sonstige Ausland sind nur bei Bezahlung im Voraus („Vorauskasse“) oder mit bestätigtem, unwiderruflichem Akkreditiv möglich.
2.5. Werden Zahlungen nicht pünktlich geleistet, behalten wir uns das Recht vor, nachfolgende Aufträge nicht auszuliefern.
2.6. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Das nähere bestimmt § 321 BGB.
3. Aufrechnung und Zurückhaltung durch den Besteller
3.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zudem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit und Lieferverzögerung; Vorbehalt der Selbstbelieferung; höhere Gewalt
4.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, ist uns bei Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer vom Besteller aufzugeben.
4.2. Wir liefern unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde. Durch Mitteilung ist der Besteller verpflichtet, die Ware sofort abzunehmen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
4.4. Bei Vereinbarung der Zahlungsart „Vorkasse“ beginnt die angegebene Lieferzeit mit vollständigem Eingang des Vorkasse-Betrags auf das durch uns angegebene Konto.
4.5. Wir sind berechtigt bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. Teillieferung- und -leistung unsererseits ist in zumutbarem Umfang zulässig.
4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen z.B. Lagerhaltungskosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.7. Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Krieg, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen).. Sofern eine daraus begründete Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert oder die Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar wird, sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung infolge höherer Gewalt frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller kurzfristig nach Kenntniserlangung von den Hindernisgründen benachrichtigt haben.
5. Versand
5.1. Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2020). Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Bereitstellung der Ware über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
5.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3. Eine Transport- oder Technische Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zu dessen Kosten abgeschlossen.
5.4. Für die Auslegung alternativer Lieferklauseln (z.B. FOB, CIF, CFR) gelten die von der Internationalen Handelskammer (ICC) festgelegten „Incoterms“, jeweils in ihrer neuesten Fassung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
6.2. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.
Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Besteller tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder dem durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift in Folge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums oder Miteigentumsrechte an den Produkten er langt, so tritt uns der Besteller die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenden Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
6.3. Wir nehmen die in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Abtretungen des Bestellers schon jetzt an.
6.4. Wir verpflichten uns, die nach der vorstehenden Bestimmung zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.5. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Bestellerlandes erforderlich sind, so hat der Besteller derartige Handlungen vorzunehmen.
6.6. Befindet sich der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.
6.7. Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Besteller – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen.Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Name, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns ab- getreten sind; zusätzlich hat der Besteller unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an uns als Kopie zu übermitteln.
7. Mängelansprüche und Mängelrüge
7.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollte die Ware bei Ablieferung mangelhaft gewesen sein, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Besteller verpflichtet, uns die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Bestellers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. § 377 HGB und die vorstehenden Regelungen sind auf Werkverträge entsprechend anzuwenden.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, eigenmächtiger baulicher Veränderungen, unsachgemäßer Reparaturen, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse, z.B. höhere Gewalt, entstehen und nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt wurden. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.3. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses beim Verbrauchsgüterkauf nach §§ 445b, 478 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht betroffen, für sie gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Besteller verlangten und von uns geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
7.4. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der fristgerechten Mangelrüge hat der Besteller nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten für den Versand im Rahmen der Nacherfüllung sind von uns zu tragen. Soweit sich die Versandkosten jedoch dadurch erhöhen, dass die Ware vom Besteller oder dessen Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Bestellers. Das gilt entsprechend auch für andere Kosten, die wir im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen haben; etwa eventuelle Zölle oder Abgaben im Empfängerland des Bestellers.
7.5. Wird im Rahmen der Prüfung der beanstandeten Ware in unserer Serviceabteilung festgestellt, dass tatsächlich kein Gewährleistungsfall vorliegt, behalten wir uns vor, die erforderlichen Kosten im Rahmen der Einsendung der beanstandeten Ware, sowie die entstandenen Untersuchungskosten, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller die unzutreffende Mängelrüge zu vertreten hat. Der Besteller hat in diesem Fall zudem eine angemessene, von uns nach billigem Ermessen festzusetzende Vergütung für die Prüfung der Ware zu zahlen.
7.6. Eine Beschaffenheitsgarantie muss stets, auch im Fall von Folgegeschäften, in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen und bezeichnet sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
8.2. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
8.3. Die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen nationalen Umsetzungen der europäischen Produkthaftrichtlinie oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.5. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
8.6. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer 8 nicht verändert.
9. Applikationsmessungen
9.1. Bei Applikationsmessungen verpflichten wir uns zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach Regeln der Wissenschaft und Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses.
10. Geheimhaltung und Gewerbliche Schutzrechte
10.1. Der Besteller wird sämtliche Daten und Informationen aus unserem Geschäftsbereich, soweit nicht allgemein zugänglich noch allgemein bekannt, vertraulich behandeln und geheim halten.
10.2. An den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software-Artikeln behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber-, und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Der Besteller darf jedoch die von uns erstellten Arbeitsergebnisse verwenden, soweit er sie im Rahmen der Geschäftsabwicklung rechtmäßig erworben hat. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung teilen wir die Arbeitsergebnisse ausschließlich dem Besteller mit.
10.3. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von uns im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben.
11. Softwarenutzung, KRÜSS Flexible Care Package
11.1. Soweit die vertragsgegenständlichen Geräte von Software gesteuert werden, so gelten ergänzend zu diesen VLB unsere Software-Lizenzbedingungen (End User License Agreement - EULA) sowie die Regelungen des ggf. vom Kunden abgeschlossenen Softwarepflegevertrages. Im Zweifel gelten letztere vorrangig zu diesen VLB, soweit es um die Nutzung von Software geht.
11.2. Wenn und soweit der Kunde einen Softwarepflegevertrag mit Nebenleistungen für Messinstrumente mit ADVANCE Software ("KRÜSS Flexible Care Package") abschließt, stellt KRÜSS dem Kunden für seine Softwaremodule alle nach Vertragsschluss veröffentlichten Software-Updates und Upgrades der ADVANCE Software zur Verfügung, sofern diese mit der jeweiligen Hardwarekonfiguration des Kunden kompatibel sind. In diesem Falle gelten ergänzend zu diesen VLB unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen Softwarepflegevertrag mit Nebenleistungen für Messinstrumente mit ADVANCE Software "KRÜSS Flexible Care Package". Im Zweifel gelten letztere vorrangig zu diesen VLB, soweit es um Software-Updates und Software-Upgrades geht.
12. Export nach Russland
12.1. Der Kunde darf weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren verkaufen, exportieren oder reexportieren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
12.2. Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Ziffer 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
12.3. Der Kunde hat ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck der Ziffer 12.1 vereiteln würden.
12.4. Jeder Verstoß gegen die Ziffern 12.1 bis 12.3 stellt eine wesentliche Verletzung des Vertrages dar, und wir sind berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Beendigung des Vertrages; und (b) eine von uns nach billigen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzende Vertragsstrafe. Dies gilt nur für den Fall, dass der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Festsetzung der Vertragsstrafe durch uns unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
12.5. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziffern 12.1 bis 12.3 zu informieren, auch über einschlägige Aktivitäten Dritter, die den Zweck der Ziffer 12.1 vereiteln könnten. Der Kunde wird uns Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Ziffern 12.1 bis
12.3 innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung zur Verfügung stellen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand/Schiedsgericht und Rechtswahl
13.1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk, Erfüllungsort für die Zahlung ist Hamburg.
13.2. Hat der Besteller seinen Sitz in der EU bzw. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg (Mitte), falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
13.3. Hat der Besteller seinen Sitz dagegen außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der deutschen Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den Üblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. In entsprechender Anwendung von § 139 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO wird das Schiedsgericht ausdrücklich ermächtigt, das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es soll dahin wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, ins-besondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Die Parteien ermächtigen das Schiedsgericht zudem ausdrücklich, in jeder Phase des Verfahrens Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
13.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: Oktober 2024
KRÜSS GmbH, Hamburg Deutschland